Seit 28. Juni 2025 müssen viele Online-Angebote in Österreich barrierefrei sein. Derzeit wird damit viel Angst gemacht — oft bei Betrieben, die gar nicht betroffen sind. Diese Seite beginnt deshalb mit der Frage, die zuerst zu klären ist: Gilt es überhaupt für Sie?
Kleinstunternehmen sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Quelle: Unternehmensserviceportal des Bundes (usp.gv.at). Beide Bedingungen müssen zutreffen — wer neun Mitarbeitende, aber drei Millionen Umsatz hat, ist nicht ausgenommen.
Wir schreiben das an den Anfang, weil mehrere Ratgeber im Netz das Gegenteil behaupten. Wenn Sie ein Ein-Personen-Unternehmen oder ein kleiner Betrieb mit einem Webshop sind, trifft Sie das Gesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht — und dann brauchen Sie auch keine Beratung dazu.
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act in österreichisches Recht um. Es gilt für Angebote an Verbraucher, nicht für reine Geschäftskundenangebote:
Eine reine Visitenkarten-Website ohne Shop, ohne Buchung und ohne Terminvereinbarung fällt nicht darunter.
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1, Stufe AA verweist. In der Praxis heißt das vor allem:
| Anforderung | Was das konkret bedeutet |
|---|---|
| Wahrnehmbar | Ausreichender Farbkontrast, Text vergrößerbar, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos |
| Bedienbar | Alles mit der Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, keine Zeitfallen beim Ausfüllen |
| Verständlich | Klare Sprache, Formularfehler, die sagen was zu tun ist, vorhersehbares Verhalten |
| Robust | Funktioniert mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln |
Kontraste, fehlende Alternativtexte, nicht beschriftete Formularfelder, falsche Überschriftenstruktur — das lässt sich automatisch prüfen. Der Rest, etwa ob eine Sprache tatsächlich klar ist, braucht einen Menschen. Wer Ihnen eine rein automatische Rundum-Konformität verspricht, verspricht zu viel.
| Wann | Was |
|---|---|
| 28. Juni 2025 | Das Gesetz gilt. Neue Angebote müssen barrierefrei sein. |
| bis längstens 2030 | Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen noch bis zu fünf Jahre unverändert weiterlaufen. |
| Betriebsgröße | Höchststrafe |
|---|---|
| Große Unternehmen | bis 80.000 € |
| Kleine und mittlere Unternehmen | bis 50.000 € |
| Kleinstunternehmen (soweit überhaupt betroffen) | bis 25.000 € |
Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt der Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Die Behörde wird also in aller Regel zuerst auffordern, nachzubessern.
Betroffenheit prüfen lassen IT-Sicherheits-Check
Stand: 12. Oktober 2026. Grundlage: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882; Schwellen und Ausnahmen nach dem Unternehmensserviceportal des Bundes.
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