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Barrierefreiheitsgesetz: Gilt es für Ihren Webshop?

Seit 28. Juni 2025 müssen viele Online-Angebote in Österreich barrierefrei sein. Derzeit wird damit viel Angst gemacht — oft bei Betrieben, die gar nicht betroffen sind. Diese Seite beginnt deshalb mit der Frage, die zuerst zu klären ist: Gilt es überhaupt für Sie?

Zuerst: die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Quelle: Unternehmensserviceportal des Bundes (usp.gv.at). Beide Bedingungen müssen zutreffen — wer neun Mitarbeitende, aber drei Millionen Umsatz hat, ist nicht ausgenommen.

Wir schreiben das an den Anfang, weil mehrere Ratgeber im Netz das Gegenteil behaupten. Wenn Sie ein Ein-Personen-Unternehmen oder ein kleiner Betrieb mit einem Webshop sind, trifft Sie das Gesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht — und dann brauchen Sie auch keine Beratung dazu.

Wer betroffen ist

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act in österreichisches Recht um. Es gilt für Angebote an Verbraucher, nicht für reine Geschäftskundenangebote:

Eine reine Visitenkarten-Website ohne Shop, ohne Buchung und ohne Terminvereinbarung fällt nicht darunter.

Was verlangt wird

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die WCAG 2.1, Stufe AA verweist. In der Praxis heißt das vor allem:

AnforderungWas das konkret bedeutet
WahrnehmbarAusreichender Farbkontrast, Text vergrößerbar, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos
BedienbarAlles mit der Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, keine Zeitfallen beim Ausfüllen
VerständlichKlare Sprache, Formularfehler, die sagen was zu tun ist, vorhersehbares Verhalten
RobustFunktioniert mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln

Ein großer Teil davon ist messbar

Kontraste, fehlende Alternativtexte, nicht beschriftete Formularfelder, falsche Überschriftenstruktur — das lässt sich automatisch prüfen. Der Rest, etwa ob eine Sprache tatsächlich klar ist, braucht einen Menschen. Wer Ihnen eine rein automatische Rundum-Konformität verspricht, verspricht zu viel.

Die Fristen

WannWas
28. Juni 2025Das Gesetz gilt. Neue Angebote müssen barrierefrei sein.
bis längstens 2030Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen noch bis zu fünf Jahre unverändert weiterlaufen.

Was bei Verstößen droht

BetriebsgrößeHöchststrafe
Große Unternehmenbis 80.000 €
Kleine und mittlere Unternehmenbis 50.000 €
Kleinstunternehmen (soweit überhaupt betroffen)bis 25.000 €

Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt der Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Die Behörde wird also in aller Regel zuerst auffordern, nachzubessern.

Was wir leisten — und was nicht

Wir leisten

Wir leisten nicht

Betroffenheit prüfen lassen IT-Sicherheits-Check

Stand: 12. Oktober 2026. Grundlage: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882; Schwellen und Ausnahmen nach dem Unternehmensserviceportal des Bundes.

Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Nexcraft-Labs · Wien · [email protected]